Garantie und Gewährleistung



FREIE WAHL FÜR AUTOFAHRER BEI DEN WERKSTÄTTEN

Autofahrer können jetzt aufatmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Autokäufern im Streit um Reparaturen während der Garantiezeit gestärkt. Laut Urteil Gerichtshof am 6. Juli 2011 (Az. VIII ZR 293/10) kann die Herstellergarantie nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde die Instandsetzung- und Wartungsarbeiten, die nicht unter die Garantie fallen, nur bei zugelassenen Werkstätten ausführen lassen muss. Andernfalls würde es sich um einen von der EU-Kommission in den ergänzenden Leitlinien zur Kfz-GVO 461/2010 ausdrücklich gemissbilligten Fall von Garantiemissbrauch handeln.

Das heißt, dass der Autobesitzer die freie Wahl hat. Vor allem bei Leistungen, die er selbst bezahlt -also Unfallinstandsetzungen, Inspektion, Ölwechsel oder Nachrüstungen.

Entsprechend gilt der Grundsatz: „Wer die Musik bezahlt, bestimmt auch, was gespielt wird“.

Quelle: GVA

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