Halterhaftung
Die Halterhaftung und deren Konsequenzen sind in § 7 StVG Straßenverkehrsgesetz klar geregelt. Verstöße hiergegen können mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe gehandelt werden. Hierbei dreht es sich um die Themen Führerscheinkontrolle und Unfallverhütungsvorschriften (UVV).
UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN (UVV)
Beim Thema UVV gehen die Meinungen weit auseinander. Selbst Berufsgenossenschaften geben unterschiedliche Informationen heraus so dass man sich hier raus auch kein einheitliches Urteil bilden kann. Es gibt jedoch klare gesetzliche Vorgaben die im Rahmen der Halterhaftung eingehalten werden müssen.
Easy Auto Service ist das Thema UVV als Teil der Halterhaftung zenrtal wichtig, denn die Fahrzeughalter sind für Regressenansprüche haftbar, insbesondere Fuhrparkleiter da es an sie delegiert wurde.
Ein kurzer Auszug von der TÜV SÜD Auto Service GmbH:
"Die Anforderungen an die Betriebssicherheit von Fahrzeugen sind in den Vorschriften der Berufsgenossenschaft BGV "Fahrzeuge" (BGV D 29) definiert und für alle Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen bindend. Der Unternehmer hat gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen, § 57 (I) der BGV D 29"
Easy Auto Service bietet einen einheitlichen kostenlosen Service an.
Bei jeder Inspektion wird eine UVV Prüfung durchgeführt inklusive einer Online-Dokumentation der Prüfergebnisse. Unsere Kunden können sich zu jeder Zeit über unser Portal alle duchgeführten UVV's ansehen, exportieren und speichern. Außerdem werden fällige UVV's rechtzeitig vorgemerkt falls das Fahrzeug nicht einmal jährlich zur Inspektion in der Werkstatt war.
FÜHRERSCHEINKONTROLLE
Das Thema Führerscheinkontrolle wird von vielen Unternehmen in Eigenregie vorgenommen, jedoch passieren auch hier häufig grobe Fehler.
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) droht demjenigen eine Freihatsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an, der als Halter eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach §44 Strafgesetzbuch oder nach § 25 (StVG) verboten ist.
Der Halter von Fahrzeugen ist also verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass der Fahrzeugnutzer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Die in der Praxis durchaus üblichen Erklärungen, dass der fahrzeugnutzer den Entzug der Fahrerlaubnis von sich aus mitteilt, reichen in der Regel nicht aus, da der Fahrzeugnutzer aus Furcht um seinen Arbeitsplatz eher die Straftat wegen Fahrens ohne Führerschein riskieren wird.
Da die Prüfung aber Halterpflicht ist, ist die Frage nach der Fahrerlaubnis auch nicht anstandswidrig oder beleidigend. Bei Betreiben eines Fuhrparks muss die Prüfung der Fahrerlaubnis durch den Halter des Fahrzeuges erfolgen.
Die Kontrollpflicht kann selbstverständlich auch in Form einer schriftlichen Anweisung an einen Fuhrparkverantwortlichen delegiert werden.
Quelle: TÜV SÜD Auto Service GmbH
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, geben Ihnen Tipps und empfehlen den jeweils für Sie passenden Partner für die Durchführung der Führerscheinkontrolle.






